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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) EppsteinFOILS GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Leistungen und Angebote der EppsteinFOILS GmbH (nachfolgend Lieferer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner (nachfolgend Besteller genannt), selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Zum Zwecke der Beweisführung sind Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, in Textform niederzulegen. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.
    Zusätzliche mündliche Vereinbarungen wurden zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  2. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Zum Zwecke der Beweisführung bedürfen Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen und/oder Nebenabreden der Schriftform. Der Vorrang der Individualabrede bleibt hiervon unberührt. Bestellungen können vom Lieferer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang angenommen werden.
    Die Annahme des Lieferers erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit die Nichtlieferung nicht vom Lieferer zu vertreten ist (insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer). Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  2. Sofern die Übersendung einer Auftragsbestätigung unterbleibt, kommt der Vertrag gleichwohl zustande, wenn der Lieferer aufgrund der Bestellung ausliefert und der Besteller die Ware abnimmt.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
  4. Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nur mit Einwilligung

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers, die sich grundsätzlich in Euro verstehen, ab Werk („ex Works“ [INCOTERMS 2020]) zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise schließen Verpackungen, Fracht, Porto, Zölle, Gefahrengut- und Sicherheitszuschläge sowie Versicherung nicht mit ein.
  2. Soweit sich auftragsbezogene Kosten für den Lieferer aus nicht vom Lieferer zu vertretenen Gründen zum Beispiel durch gestiegene Rohstoffpreise oder Energiekosten nachweisbar und wesentlich (mehr als 5 %) erhöhen oder erniedrigen, verpflichten sich die Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren.
  3. Bei Umarbeitungsgeschäften setzen die vereinbarten Preise und Bedingungen voraus, dass dem Lieferer das erforderliche Umarbeitungsmaterial rechtzeitig und in ausreichender Menge vor Ausführung des Auftrages zur Verfügung steht und für die vorgesehene Umarbeitung geeignet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Lieferer berechtigt, den zusätzlichen Arbeits- und gegebenenfalls Materialaufwand in Rechnung zu stellen. Wird das Umarbeitungsmaterial verspätet beigestellt, behält sich der Lieferer die Festlegung eines neuen Liefertermins vor.
  4. Die Abschreibung von Abrufen erfolgt nach Maßgabe der vorgenommenen Lieferungen. Wird über die Bestellmenge hinaus abgerufen, so ist der Lieferer berechtigt, den Überschuss zu streichen oder zum Tagespreis zu berechnen. Im Falle einer Stornierung oder Teilstornierung durch den Besteller kann der Lieferer die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Nutzung seiner durch die Vertragsaufhebung freigewordenen Kapazitäten erwirbt. Folgekosten einer Stornierung oder Teilstornierung, z.B. aus der Rückabwicklung eingegangener Metallkontrakte, gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Die Rechnungen des Lieferers sind, soweit individualvertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Bei Schecks gilt der Tag ihrer endgültigen Einlösung als Zahltag.
  6. Wenn jeweils: 
    1. Zahlungsbedingungen vom Besteller vertragswidrig nicht eingehalten werden, 
    2. dem Lieferer Umstände bekannt werden, die nach Treu und Glauben begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers erlauben,
    3. der Gesamtumfang der offenen Posten die Höhe der Warenkreditversicherung übersteigt, ist der Lieferer unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Rechte berechtigt, 

      1. nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers und unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben die weitere Vertragsdurchführung einzustellen. Dies umfasst etwa die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Weiterbelieferung; 
      2. für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen, oder Stellung von entsprechenden Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für Vorauszahlungen oder die Leistung von Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. 


      Diese Rechte hat der Lieferer jedoch nur, sofern hinreichend wahrscheinlich ist, dass die den Lieferer hierzu berechtigenden, auf Tatsachen gründende Zweifel dauerhaft, dass bedeutet mindestens 6 Monate ab Kenntnis, Bestand haben werden.

  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Ausführung und Umfang der Lieferung

  1. Die Ausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität im Rahmen der nach dem jeweiligen Stand der Technik technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranz, sofern nicht im Einzelfall Spezifikationen vereinbart sind. Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie besondere Verwendungszwecke bedürfen zum Zwecke der Beweisführung der ausdrücklichen schriftlichen Festlegung. Insbesondere stellen überlassene Muster keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Der Vorrang der Individualabrede bleibt hiervon unberührt.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Teillieferungen sind auf dem Lieferschein vermerkt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  3. Der Besteller hat vom Lieferer vorgelegte Ausführungsunterlagen eingehend zu prüfen und zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben an den Lieferer zurückzusenden. Bei Bestellungen auf Grundlage von Mustern ist der Bezug eindeutig zu kennzeichnen. Der Besteller hat gewünschte Änderungen deutlich kenntlich zu machen. Die gegengezeichneten Ausführungsunterlagen und / oder Muster gelten als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  4. Technische Ratschläge, Empfehlungen, Informationen und Aussagen des Lieferers zu vom Lieferer hergestellten Sachen werden nach angemessener Prüfung erteilt. Sie erfolgen im Zweifel außerhalb vertraglicher Verpflichtungen und sind freiwillig und unverbindlich. Eine vertragliche Haftung ist insoweit ausgeschlossen, es sei denn der Lieferer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Dies gilt nicht für Aussagen des Lieferers, zu denen er ausdrücklich oder konkludent vertraglich verpflichtet ist, wie etwa bei notwendigen Bedienungsanleitungen zur Nutzung des Produktes.
  5. Je nach Art der Fabrikate behält sich der Lieferer Mehr- oder Minderlieferungen auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10 %, bei Bestellungen unter 100 kg bis zu 20 %, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschluss- bzw. Auftragsmenge sowie jeder einzelnen Teillieferung ausdrücklich vor, sofern dies der Handelsüblichkeit entspricht und die Interessen des Bestellers nach pflichtgemäßem billigem Ermessen berücksichtigt worden sind. 
    Soweit nicht anders vereinbart, bleiben folgende Toleranzen bei Folienlieferungen vorbehalten: Dicke +/- 20 %, Format +/- 2,5 mm, Papiergewicht +/- 10 %.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Verbindliche Lieferzeiten müssen ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart werden. Bei sämtlichen sonstigen Lieferterminen handelt es sich lediglich um unverbindliche oder ungefähre Liefertermine und Lieferfristen, bei denen sich der Lieferer bemüht, diese einzuhalten. 
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Lieferer, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung der Lieferung geklärt sind und sämtliche vom Besteller zu erfüllende Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Lieferer. 
  3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Bei sofortiger Lieferung der Ware kann auf die Absendung einer Auftragsbestätigung verzichtet werden. Die Bestätigung kann in diesem Fall durch einen Lieferschein ersetzt werden. 
  4. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Datum der Auftragsbestätigung abzunehmen. 
  5. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. 
  6. Sofern der Lieferer in Lieferverzug gerät, muss der Besteller dem Lieferer zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Sofern diese Frist fruchtlos verstreicht, kann der Besteller unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 323 BGB die dort geregelten Rechte geltend machen.
  7. Erhält der Lieferer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seines Vorlieferanten nicht, nicht vollständig, mangelhaft oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird der Lieferer den Besteller darüber rechtzeitig informieren. In diesem Fall verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung. Der höheren Gewalt stehen gleich Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transporte und Engpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen wie beispielsweise durch Elementarschäden, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Lieferer schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von verschiedenen Ereignissen der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferzeit um mehr als drei Monate überschritten, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 
  8. Bei Abrufaufträgen kann der Lieferer ab zwei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Einteilung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb dieser zwei Wochen nach oder gerät er in Annahmeverzug, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. 
  9. Die Haftung des Lieferers für leicht fahrlässigen Lieferverzug wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten, das sind solche Pflichten, die zur Erreichung des Vertragsziels essenziell sind und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien handelt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z.B. wegen entgangenem Gewinn oder eines Deckungskaufs ist ausgeschlossen.

§ 6 Versand und Gefahrenübergang

  1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, stellt der Lieferer die Ware ab Werk („ex works“ gemäß INCOTERMS 2020) bereit. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Lieferer informiert den Besteller, wenn die Ware zur Abholung bereitsteht. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt dem Lieferer, sofern dieser mit der Auslieferung beauftragt ist, vorbehalten. Der Lieferer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. 
  2. Sofern sich die Sendung der Ware bei Vereinbarung einer Schickschuld verzögert, weil der Lieferer infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Bestellers von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, oder weil hierfür ein sonstiger vom Besteller zu vertretenden Grund vorliegt, geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 
  3. Ist eine Abnahme vorgesehen oder vereinbart, so erfolgt diese nach Maßgabe näherer Vereinbarungen im Lieferwerk unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller. Erfolgt die Abnahme trotz angemessener Fristsetzung nicht oder verzichtet der Besteller auf sie, so ist der Lieferer berechtigt, das Material ohne Abnahme auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder zu verwahren. Die Ware gilt in diesem Fall als mangelfrei geleistet, es sei denn, der Mangel wäre auch bei einer Abnahme nicht erkennbar gewesen. 
  4. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, sie nach dessen Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. 
  5. Wird Ware aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, so trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eintreffen im Werk des Lieferers. Dasselbe gilt bei der Anlieferung von Umarbeitungsmaterial.

§ 7 Gewährleistung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von evtl. begleitenden Unterlagen sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner sind Fälle hierunter zu fassen, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. 
    Die Pflicht des Bestellers zur Untersuchung besteht auch, wenn Ausfallmuster und/oder ein Prüfzertifikat über die Durchführung einer Qualitätskontrolle übersandt worden sind. 
  2. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferer unverzüglich schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und der Rügepflicht durch den Besteller gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 
  3. Mängel der gelieferten Sache einschließlich des vollständigen Fehlens sowie inhaltlicher Mängel evtl. begleitender Unterlagen werden vom Lieferer innerhalb von einem Jahr ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lieferers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren. 
  4. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferer hinreichend die Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde. Dieselben Rechte stehen dem Besteller zu, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Lieferer ernsthaft und endgültig verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen, oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Unzumutbarkeit liegt bei unverhältnismäßigen Kosten der Nachbesserung vor oder wenn der durch die Nachbesserung zu erreichende Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des Aufwandes steht, der durch das Interesse des Bestellers nicht mehr gerechtfertigt ist. 
  5. Die Haftung des Lieferers für leicht fahrlässige Pflichtverletzung wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten, das sind Pflichten die für das Erreichen des Vertragsziels essenziell sind und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien handelt oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Lieferers. 
  6. Haftungsansprüche sowie sonstige vertragliche Ansprüche wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang bzw. nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn dieser später eintritt.

§ 8 Verpackung und Haftungsfreistellungen des Lieferers

  1. Die Wahl der Verpackung bestimmt der Lieferer nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Leihverpackungen verbleiben im Eigentum des Lieferers. Sie sind innerhalb einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand und, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei zurückzusenden. 
  2. Der Besteller ist berechtigt, Transportverpackungen auf seine Kosten dem Lieferer an den Versandort der Ware zurückzugeben.
  3. Die Verpackungen sind in gereinigtem Zustand, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert zurückzugeben.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. 
  2. Der Besteller hat die vorbehaltene Ware pfleglich zu behandeln und die vorgesehenen Wartungs- und Benutzungshinweise zu beachten. 
  3. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen eventuellen eigenen Wohn- oder Betriebssitz hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. 
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Bei Verstoß gegen diese Pflicht ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. 
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. 
  6. Wird die Ware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt an den Dritterwerber weiter zu veräußern. 
  7. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Ware entfällt, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt oder gegenüber dem Lieferer in Zahlungsverzug gerät. 
  8. Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferer alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Ware gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Ermächtigung endet, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt oder gegenüber dem Lieferer in Zahlungsverzug gerät. In diesem Falle ist der Lieferer berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Forderung selbst einzuziehen. 
  9. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. 
  10. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit des Lieferers die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

§ 10 Skizzen, Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge und Vorarbeiten

  1. Soweit der Besteller Werkzeuge zur Verfügung stellt, trägt er die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Werkzeuge. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und die den Fertigungsablauf sichernde Ausführung der Werkzeuge. Der Lieferer ist jedoch zu technisch bedingten Änderungen berechtigt. Ohne besondere Vereinbarung ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Bezeichnungen oder Muster zu überprüfen.
  2. Konstruktionszeichnungen oder sonstige vom Lieferer gefertigte Werkzeuge und Formen werden für höchstens 12 Monate nach der letzten Verwendung aufbewahrt. Dies gilt auch für sämtliche Skizzen und Entwürfe. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Formen, Klischees, Druck- und Prägewalzen usw. erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese bleiben im Eigentum des Lieferers, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Bestellers.

§ 11 Urheberrechte

  1. Der Lieferer behält sich an allen vorgelegten bzw. zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen und Konstruktionen das Eigentums- und/oder Urheberrecht vor. Diese Unterlagen sowie die zugehörigen Angebote und/oder Kostenvoranschläge dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden. Sie sind auf Verlangen des Lieferers unverzüglich zurückzugeben.
  2. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe, Zeichnungen und Fertigmuster ist der Besteller verantwortlich, es sei denn, er hat dem Lieferer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Der Lieferer weist den Besteller auf ihm bekannte entgegenstehende Rechte hin.
  3. Bei Lieferung nach Plänen oder Angaben des Bestellers stellt dieser den Lieferer von sämtlichen eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
  4. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch den Lieferer nicht entgegen.

§ 12 Kennzeichnung

Der Lieferer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften des gegebenen Raums auf Lieferungen aller Art anzubringen.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Für diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers (Eppstein), soweit nicht explizit etwas anderes vereinbart ist.
  3. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Lieferers. Dies gilt auch für Klagen im Scheckprozess. Der Sitz des Lieferers gilt auch dann zwischen dem Lieferer und dem Besteller als vereinbarter Gerichtsstand, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Fall einer planwidrigen Regelungslücke.